Das kommt überraschend: Stadt widmet Stellplatz um

Unerlaubtes Parken auf Behindertenparkplätzen kann teuer werden. Das musste wenigstens ein Innenstadtbewohner in Rottweil feststellen – der sich aber zunächst keiner Schuld bewusst war. Denn er parkte auf einem Stellplatz, der seit Jahrzehnten allen Anwohnern vorbehalten war. Das ist aber jetzt vorbei.
Der Johannserort in Rottweil, das Quartier mit dem Kapellenturm als zentralem Element, hat nun einen Stellplatz für Behinderte. Und damit einen für Anwohner weniger. Das ist der Hintergrund: Der Behindertenparkplatz sei vor allem für die Volkshochschule Rottweil erforderlich, „dient aber natürlich auch weiteren Anliegern mit Behinderungen im Quartier“, erklärt ein Sprecher der Stadt Rottweil auf Nachfrage. Die neue Regelung wurde demnach auf Bitte der Volkshochschule mit der Behindertenbeauftragten der Stadt Rottweil abgestimmt und entsprechend so ausgeschildert. „Das Schild ist gut erkennbar und entspricht den Vorschriften“, weist der städtische Pressesprecher mögliche Beschwerden zurück.
„Ich dachte, mich trifft der Schlag“
Diese gibt es. So meldet sich ein Leser bei der NRWZ: „In der Johannsergasse haben sie nun einfach aus einem Anwohnerparkplatz einen Behindertenparkplatz gemacht, ohne die Anwohner zu informieren und in den Prozess einzubeziehen“, schreibt der Mann. Der Platz sei durch ein kleines Zusatzschild unter dem bisherigen Schild markiert worden. Und zwar so, „dass es auch wirklich niemand bewusst wahrnehmen kann“. Er habe dort wie gewohnt geparkt – und gleich mal einen Strafzettel ausgestellt bekommen. „Habe dem natürlich direkt widersprochen“, schreibt er noch. Ende offen. Er jedenfalls habe gedacht: „Mich trifft der Schlag, als ich den Strafzettel gelesen hab.“ Nach seiner Wahrnehmung hat die Stadt das kleine Zeichen „irgendwann in den letzten Tagen heimlich still und leise angebracht“.
Wer ohne blauen Parkausweis und gültigen Schwerbehindertenausweis auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen.
Die Stadtverwaltung bittet für ihr Vorgehen um Verständnis. Man wolle „darauf hinweisen, dass öffentliche Einrichtungen wie die Volkshochschule dazu angehalten sind, Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe an ihren Angeboten anzubieten“, schreibt der Rathaus-Sprecher. Dementsprechend sei eine Ausweisung von geeigneten Parkplätzen im Umfeld der Einrichtung erforderlich. „Im Übrigen weisen wir bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass mit dem Anwohnerparkausweis mittlerweile ja nicht nur im Quartier, sondern auch auf den Parkplätzen rund um die Innenstadt geparkt werden kann.“
Und wer ist berechtigt, sein Fahrzeug dort abzustellen?
Für zahlreiche Menschen mit Behinderung stellt das Auto eine bedeutende Option dar, um mobil zu sein und zu bleiben. Deshalb sind ausreichende Behindertenparkplätze vor öffentlichen Einrichtungen und an zentralen Punkten wichtig, zum Beispiel vor Supermärkten, Arztpraxen, Theatern und Kinos, Restaurants und Bahnhöfen sowie vor der eigenen Haustür. In der Regel können „eigene“ Behindertenparkplätze bei der zuständigen kommunalen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Parkplätze für Menschen mit Behinderung ermöglichen dem Fahrer oder Beifahrer mehr Bewegungsfreiheit. Sie sind breiter als die Personenkraftwagen-Stellplätze, um eine vollständige Öffnung der Wagentür zu ermöglichen. Zum problemlosen Einsteigen müssen etwa Rollstuhlfahrer ihren Rollstuhl direkt neben der Fahrertür positionieren können. Ferner ist es wichtig, dass sich Behindertenparkplätze an besonders günstigen Orten befinden, wobei es vom Parkplatz aus idealerweise nur wenige Schritte bis zum Eingang sind. Dies ist besonders bedeutsam für Menschen mit Gehbehinderungen und solche, die an Atemwegserkrankungen leiden.
Die Straßenverkehrsbehörde ist gemäß § 45 StVO befugt, im öffentlichen Verkehrsraum Sonderparkplätze für schwerbehinderte Menschen einzurichten und zu kennzeichnen. Parken ist dort nur mit dem blauen EU‑Parkausweis erlaubt; Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten betrachtet und können mit Geldbußen und Abschleppen bestraft werden.
Parkplätze für Menschen mit Behinderung stellen im Alltag eine unerlässliche Unterstützung dar. Daher ist es für Nicht-Behinderte wichtig, diese Parkplätze freizuhalten – selbst wenn man nur etwas ausladen möchte, „nur für fünf Minuten einkaufen“ will oder keinen anderen freien Parkplatz in der Nähe sieht.
Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne Genehmigung kann sofortiges Abschleppen oder die Verhängung einer Geldstrafe zur Folge haben. Es kann auch dazu kommen, wenn keine schwerbehinderte Person konkret an der Nutzung des Behindertenparkplatzes gehindert wurde.